Seminar

HYBRID: Aktuelles zur Künstlersozialabgabe (KSA) Die neue Rechtsprechung des BSG zur Statusfeststellung – Haftungsgefahr für Steuerberater? - Die Künstlersozialabgabe im Fokus der Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung

Die Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, sind im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) aufgezählt. Die hier vom Gesetzgeber benutzten Begriffe werden in den verschiedenen Kunst-Branchen allerdings häufig nicht einheitlich gebraucht.
Allgemein lässt sich sagen: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, beson-deren Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen.
Auch Unternehmen, die nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen - etwa zur Erstellung von Webseiten oder Broschüren -, müssen die Künstlersozialabgabe zahlen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Verwertung solcher Dienstleistungen alleiniger oder maßgeblicher Gegenstand des Unternehmens ist. Auf die hierfür gezahlten Entgelte müssen Künstlersozialabgabe von 4,2 % an die Künstlersozialkasse abgeführt werden. Da viele Unternehmen ihren Melde- und Abgabepflichten bislang aber nicht oder nur ungenügend nachgekommen sind, wurden die Kontrollen durch die Betriebsprüfer der deutschen Rentenversicherung seit 2015 drastisch verschärft. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass abgabepflichtige Entgelte korrekt erfasst und an die Künstlersozialkasse gemeldet werden. Andernfalls drohen Nacherhebungen für die letzten fünf Jahre, Säumniszuschläge und empfindliche Bußgelder.
 
In diesem Seminar erfahren Sie, wann Sie für die Verwertung von künstlerischen oder publizistischen Leistungen Künstlersozialabgabe abführen müssen.

Wir führen alle unsere Präsenz-Veranstaltungen im 3G-Format durch! Zu Ihrer Sicherheit halten wir an den Sitzplätzen außerdem Abstände von mindestens 1,50 m ein und sorgen für eine gute Durchlüftung. Wir empfehlen überdies die Nutzung medizinischer Masken, eine entsprechende Pflicht besteht allerdings nicht. Haben Sie Fragen? Bitte kontaktieren Sie uns gerne unter Telefon 02203 99 32-10.
Themenübersicht

  • Grundsätzliches zum Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
  • Welche Unternehmen sind abgabepflichtig?
  • Wer ist Künstler oder Publizist im Sinne des KSVG?
  • Welche Entgelte sind abgabepflichtig?
  • Welche Melde- und Aufzeichnungsfristen bestehen?
  • Konsequenzen bei Verstößen gegen das KSVG
  • Typische Stolperfallen
  • Vorbereitung der Betriebsprüfung
  • Zum Schluss: Ein Blick auf die Haftung des Steuerberaters
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