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Extremes Risiko der Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaft

Jeder Erwerb von mind. 90% der Anteile an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften birgt aktuell die Gefahr der Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer. Nur die Kenntnis der aktuellen Regelungen und eine kluge Beratung kann dies verhindern!

Zum 1.7.2021 ist die Share Deal Reform in Kraft getreten! Das Kernstück der Reform dürfte die Einführung des § 1 Abs. 2b GrEStG sein. Diese Vorschrift regelt erstmalig, dass auch bei grundbesitzenden Kapitalgesellschaften die bloße Anteilsübertragung von mind. 90% innerhalb von 10 Jahren steuerbar ist.

Die Finanzverwaltung hat reagiert und am 10.05.2022 gleich lautende Ländererlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 2b GrEStG veröffentlicht. Die überraschendste Regelung ist sicherlich die Auffassung, dass bei Transaktionen mit Gesellschaftsanteilen regelmäßig zwei Zeitpunkte grunderwerbsteuerlich maßgeblich sind. Der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (Signing) soll nach § 1 Absatz 3 Nr. 3 GrEStG steuerbar sein und der Vollzugs des Verpflichtungsgeschäfts (Closing) soll den Tatbestand des § 1 Absatz 2b GrEStG auslösen. Diese Doppelbelastung soll nach dem Willen der Finanzverwaltung durch eine verfahrensrechtliche Regelung vermieden werden (Tz. 8.2 der GLE).
Im JStG 2022 hat der Gesetzgeber nunmehr eine gesetzliche Regelung (§ 16 Abs. 4a GrEStG) zur Vermeidung der Doppelbelastung geschaffen. Diese Regelung kann in der Praxis bei Unkenntnis regelmäßig zur Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer führen und noch weitere schwere Folgen für die Stpfl. nach sich ziehen.

Dabei sind die Fragen der ordnungsgemäßen Anzeige und die massiven Folgen einer verspäteten, nicht ordnungsgemäßen oder unterlassenen Anzeige hinsichtlich der Festsetzung von Verspätungszuschlägen und dem Vorwurf einer versuchten leichtfertigen Steuerverkürzung zu beachten.

Informieren Sie sich daher unbedingt über die drohende Gefahr der Doppelbelastung und wie diese durch vorausschauende Beratung vermieden werden kann!