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Einleitung von Strafverfahren in der Betriebsprüfung

Die Regelung des § 10 Abs. 1 BpO besagt: Ergeben sich während einer Außenprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO), deren Ermittlung der Finanzbehörde obliegt, so ist die für die Bearbeitung dieser Straftat zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein Strafverfahren durchgeführt werden muss.
 
Tritt dieser Fall ein, liegt unmittelbar ein völlig verändertes Beratungsumfeld für den Steuerberater vor. Das Seminar soll für die Fallstricke sensibilisieren und Handlungssicherheit für den Fortgang der Betriebsprüfung, das Verhalten im Strafverfahren und die Abgabe weiterer Steuererklärungen vermitteln.

Themenübersicht

I.    Beurteilungsmaßstab des Prüfers für den Anfangsverdacht
II.   Verhältnis von Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren
  •    Verhaltensmaximen für die weitere Betriebsprüfung
  •    Besonderheiten von Schätzungen
  •    Erweiterung der Betriebsprüfung
III.  Erklärungsverhalten nach eingeleitetem Strafverfahren
  •    für Betriebsprüfungszeiträume
  •    für Anschlusszeiträume
  •    Berichtigungsmöglichkeiten
IV.  Beratungshinweise für den Verfahrensabschluss