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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen

Bildungsleistungen sind gem. § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Bildungseinrichtungen müssen hierfür nach aktueller Rechtslage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Anerkennung beantragen, die dann auf die an der Einrichtung tätige selbständige Lehrkraft durchschlägt. Privatlehrer hingegen können bzw. müssen sich für die Befreiung auf übergeordnetes EU-Recht berufen.
 
Unklar ist zum einen – nicht zuletzt aufgrund des in 2021 ergangenen EuGH-Urteils zum Schwimmunterricht – die Reichweite der Befreiung im Bereich der „Allgemeinbildung“ bzw. die damit verbundene Abgrenzung zur „speziellen“ Bildung und zur „bloßen Freizeitgestaltung“. Zum anderen sorgt die fehlerhafte Umsetzung von EU-Recht in das deutsche Umsatzsteuergesetz für Unsicherheiten.
 
Auch als Reaktion auf das im Februar 2024 gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren plant der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 eine Anpassung von § 4 Nr. 21 UStG, die neben dem Wegfall des behördlichen Anerkennungsverfahrens und der erstmaligen Regelung zum Privatlehrer wohl auch den Wegfall der Befreiung für kommerzielle Fortbildungsleistungen mit sich bringen wird.
 
Ein weiterer Problembereich ist die Behandlung von hybriden und virtuellen Bildungsangeboten. Hier hat sich die Finanzverwaltung überraschend mit einer Auffassung zu Kombiprodukten zu Wort gemeldet, ferner steht zum 1.1.2025 eine Neuregelung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes für virtuelle Bildungsangebote an.  

Themenübersicht

  • Voraussetzungen und Reichweite der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen unter Berücksichtigung von Gesetz, Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung
  • Unterscheidung zwischen Bildungseinrichtungen, selbständigen Lehrkräften und Privatlehrern
  • Wechsel von der Befreiung in die Steuerpflicht bzw. umgekehrt
  • Digitale Bildungsangebote, virtuelles Klassenzimmer und Verkauf aufgezeichneter Inhalte (BMF-Schreiben vom 29. April 2024)
  • Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 zur Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG (Wegfall des Anerkennungsverfahrens, Neuregelung zum Privatlehrer und Steuerpflicht für kommerzielle Fortbildungsangebote)