Seminar

Insolvenzrechtliche Warnpflicht und Going-Concern-Prüfung bei der Jahresabschlusserstellung

Ein Steuerberater, der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für ein insolvenznahes Unternehmen befasst ist, trifft eine insolvenzrechtliche Warnpflicht [§ 102 StaRUG]. Zudem darf er den Jahresabschluss nur dann mit Fortführungswerte aufstellen darf, wenn die Geschäftsleitung zuvor bestehende Zweifel an der Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit ausgeräumt hat. Letzteres gilt auch bei einem Jahresabschluss „ohne Beurteilung“.

Das Seminar erläutert aus Sicht des Steuerberaters die Haftungsgefahren bei der Jahresabschlusserstellung anhand aktueller Rechtsprechung und befasst sich mit der praktischen Umsetzung der Going-Concern-Prüfung und der insolvenzrechtlichen Warnpflicht in Abgrenzung zur ausdrücklichen Prüfung der Insolvenreife.

Ein besonderes Augenmerk wird auf die Going-Concern-Prüfung bei kleineren Unternehmen gelegt, denn deren Geschäftsleitung ist regelmäßig nicht in der Lage, eine detaillierte Einschätzung zur zukünftigen Entwicklung des Unternehmens vorzunehmen.
Ausführungen zum Bargeschäft, mit dessen Hilfe eine Honoraranfechtung des Insolvenzverwalters abgewehrt werden kann, schließen das Seminar ab.

Themenübersicht

Haftung des Steuerberaters bei mangelhafter Jahresabschlusserstellung
  • Haftung gegenüber Insolvenzverwalter
  • Haftung gegenüber Geschäftsführer  
  • Haftung gegenüber Hausbank
  • Haftung gegenüber Insolvenzgläubiger
 
Insolvenzrechtliche Warnpflicht
  • Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes
  • Geschäftsleitung ist Insolvenzgefahr nicht bewusst
  • Geschäftsleitung auf notwendige Prüfung der Insolvenz hinweisen
  • Abgrenzung zur Prüfung der Insolvenzreife
 
Going-Concern-Prüfung
  • Abgrenzung Überschuldungsprüfung
  • Aufklärung über Going-Concern-Prämisse
  • Zweifel an der Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit
  • Geschäftsleitung muss Zweifel an der Fortführung ausräumen
  • Zahlungsfähigkeitsprognose
  • Einzelmaßnahmen
  • Plausibilitätskontrolle der von der Geschäftsleitung vorgeschlagenen Maßnahme
  • Erstellungsauftrag

Bargeschäft zur Vermeidung einer Honorarrückforderung