Seminar

Geldwäsche vorbeugen und vermeiden – Risiken und Prävention in der Steuerkanzlei

Der europäische Gesetzgeber legt nach! Mit der 6. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849) und vor allem der 6. Geldwäscheverordnung (VO (EU) 2024/1624 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung) wird die Geldwäscheprävention neu aufgesetzt. Die 6. Geldwäscheverordnung weicht dabei in ihrer Formulierung und in ihrem Aufbau ab von der bisherigen Regelung und insbesondere von dem bundesdeutschen Geldwäschegesetz.

Die 6. Geldwäscheverordnung soll unmittelbar gelten ab dem 10.07.2027, weswegen es zu einer Parallelität von deutschem Gesetzestext und europäischer Verordnung kommen kann, die besondere Schwierigkeiten mit sich bringen wird. Ob und inwieweit der deutsche Gesetzgeber bis dahin nachgezogen haben wird oder nicht, steht in den Sternen. Dies umso mehr, wie aktuell schon unklar ist, wer überhaupt der deutsche Gesetzgeber sein wird und aktuell unklar ist, was in den nächsten Monaten auf Ebene des Gesetzgebers passiert.

Ein Paukenschlag in der zukünftigen Regelung wird sein, dass nach der EU-Geldwäscheverordnung 2024/1624 angestellte Steuerberater(innen) in Steuerkanzleien nicht mehr selbst Verpflichtete nach dem GWG sein sollen (Erwägungsgrund Nr. 42 EU-Geldwäscheverordnung 2024/1624). Diese Erwägung der europäischen Legislative wird klargestellt im neuen Art. 3 Nr. 3a, b EU-Geldwäscheverordnung 2024/1624. Durch die neuen Regelungen sollte die Geldwäscheprävention insbesondere für Angestellte deutlich erleichtert werden und es sollten auch die organisatorischen Strukturen leichter umsetzbar sein. Nach dem Verständnis des europäischen Gesetzgebers sollen zukünftig nur noch selbständige Berufsträger Verpflichtete sein und vor allen Dingen die Berufsausübungsgesellschaft soll selbst die Verpflichteteneigenschaft tragen können. Diese Vorgabe des europäischen Gesetzgebers stellt den Normzweck und den Sinn der aktuellen bundesdeutschen Regelung, wonach jede(r) angestellte Steuerberater(in) Verpflichteter sein soll, aktuell schon in Frage. Nach dem Verständnis der aktuellen bundesdeutschen Regelung ist der angestellte Berufsträger auch Verpflichteter wie zuletzt vom VGH München entschieden wurde (VGH München, Beschl. v. 11.7.2023 – 22 ZB 21.121). Fraglich ist daher, was nun eigentlich in der Zwischenzeit bis zum 10.07.2027 gelten soll. Denn warum sollte ein Angestellter im Jahr 2025 Verpflichteter sein, wenn der europäische Gesetzgeber bereits jetzt verabschiedet hat, dass er es in Zukunft nicht sein wird? Rechtlich ist die Lösung auf den ersten Blick einfach. Solange das deutsche Gesetz gilt und jedenfalls die 6. Geldwäscheverordnung nicht in Kraft tritt, ist der Angestellte auch Verpflichteter. Es ist den Rechtsanwendern freilich nur schwer zu erklären, dass dies künftig abgeschafft werden oder geändert werden soll aber aktuell noch so getan werden muss, als gäbe es die Zukunft nicht. Hier ist der deutsche Gesetzgeber gefragt, schnellstmöglich Klarheit zu schaffen. Nach Auffassung des Unterzeichners müssen Angestellte aktuell als Verpflichtete alle Anforderungen des GWG erfüllen. Im Falle einer Pflichtverletzung müssten sich die Aufsichtsbehörden allerdings fragen lassen, wie sie damit umgehen, dass dem Normzweck der deutschen Regelung nun der Boden entzogen wurde.

Weitere zu erwartende Neuheiten erfahren Sie gerne im Vortrag „Update Geldwäsche“ am 27.03.2025.
Themenübersicht

1. Einleitung

2. All Crimes Approach – Die neue Strafbarkeit der Geldwäsche gem. § 261 StGB

3. Geldwäscheprävention und Compliance in der Steuerkanzlei nach dem GwG
  • Aktuelle Entwicklungen und Ausblick 6. GW-VO
  • Neue Behörden im Kampf gegen die Geldwäsche
  • FIU Bericht 2023 - Konsequenzen
  • Aufbau und Durchführung Risikomanagement
  • Abgrenzung § 6 Abs. 5 GWG zum HinSchG