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Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Bildungsleistungen sind gem. § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Bildungseinrichtungen müssen hierfür bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Anerkennung beantragen, die dann auf die an der Einrichtung tätige selbständige Lehrkraft durchschlägt. Privatlehrer hingegen mussten sich bislang für die Befreiung auf übergeordnetes EU-Recht berufen, weil eine entsprechende Regelung im deutschen Recht fehlte.

Auch als Reaktion auf das im Februar 2024 gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren wurde § 4 Nr. 21 UStG mit Wirkung zum 01.01.2025 neu gefasst. Neben der erstmaligen Regelung zum Privatlehrer wurde auch der Wortlaut im Hinblick auf die Befreiung der durch anerkannte Einrichtungen erbrachten Leistungen angepasst. Abweichend vom ursprünglichen Gesetzesentwurf können aber auch kommerzielle Fortbildungsangebote weiterhin von der Befreiung profitieren.

Ungeachtet der Neuregelung bleibt die Befreiungsvorschrift mit Zweifeln verbunden. Insbesondere ist nicht zuletzt aufgrund des in 2021 ergangenen EuGH-Urteils zum Schwimmunterricht die Reichweite der Befreiung im Bereich der „Allgemeinbildung“ bzw. die notwendige Abgrenzung zur (steuerpflichtigen) „speziellen“ Bildung und zur „bloßen Freizeitgestaltung“ unklar.

Ein weiterer Problembereich ist die Behandlung von hybriden und virtuellen Bildungsangeboten. Hier ist basierend auf EU-Vorgaben mit Wirkung zum 01.01.2025 eine Neuregelung zum Leistungsort in Kraft getreten; maßgeblich ist insoweit der Sitz / Wohnsitz des Leistungsempfängers. Bei grenzüberschreitenden Angeboten sind also Anbieter von Bildungsleistungen auch mit ausländischem Recht konfrontiert.
Themenübersicht

  • Voraussetzungen und Reichweite der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen unter Berücksichtigung von Gesetz, Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung
  • Unterscheidung zwischen Bildungseinrichtungen, selbständigen Lehrkräften und Privatlehrern
  • Wechsel von der Befreiung in die Steuerpflicht bzw. umgekehrt
  • Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG durch das Jahressteuergesetz 2024, Auslegung durch die Finanzverwaltung (Entwurf BMF-Schreiben vom 17.01.2025)
  • Digitale Bildungsangebote, virtuelles Klassenzimmer und Verkauf aufgezeichneter Inhalte (BMF-Schreiben vom 29.04.2024 und Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2024)