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Extremes Risiko der Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaft

Jeder Erwerb von mindestens 90 % der Anteile an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften birgt derzeit die Gefahr einer Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer. Nur die Kenntnis der aktuellen Regelungen und eine kluge Beratung können dies verhindern!

Am 01.07.2021 trat die Share Deal Reform in Kraft! Kernstück der Reform ist die Einführung des § 1 Abs. 2b GrEStG. Diese Vorschrift regelt erstmals, dass auch bei grundbesitzenden Kapitalgesellschaften die bloße Übertragung von mindestens 90 % der Anteile innerhalb von 10 Jahren steuerbar ist.

Die Finanzverwaltung hat reagiert und am 10.05.2022 gleichlautende Ländererlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 2b GrEStG veröffentlicht. Die überraschendste Regelung ist sicherlich die Auffassung, dass bei Anteilsübertragungen regelmäßig zwei Zeitpunkte grunderwerbsteuerlich maßgeblich sind. Der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (Signing) soll nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG steuerbar sein, und der Vollzug des Verpflichtungsgeschäfts (Closing) soll den Tatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG auslösen. Diese Doppelbelastung soll nach dem Willen der Finanzverwaltung durch eine verfahrensrechtliche Regelung vermieden werden (Tz. 8.2 GLE).

Im JStG 2022 hat die Gesetzgebung eine gesetzliche Regelung (§ 16 Abs. 4a GrEStG) zur Vermeidung der Doppelbelastung geschaffen. In der Praxis kann diese Regelung bei Unkenntnis regelmäßig zu einer Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und weiteren gravierenden Folgen für den Steuerpflichtigen führen.

Zu beachten sind die Fragen der ordnungsgemäßen Anzeige und die massiven Folgen einer verspäteten, unrichtigen oder unterlassenen Anzeige im Hinblick auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und den Vorwurf der versuchten leichtfertigen Steuerverkürzung.

Informieren Sie sich daher unbedingt über die drohende Gefahr der Doppelbesteuerung und wie diese durch vorausschauende Beratung vermieden werden kann!