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Grunderwerbsteuerreform beim Erwerb von Anteilen an KapG – Der Nebel lichtet sich!

Der Gesetzgeber plant mit dem Entwurf des 9. Steuerberatungsänderungsgesetzes grundlegende Änderungen bei der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Anteilstransaktionen (Share Deals). Ziel ist eine spürbare verfahrensrechtliche Vereinfachung, mehr Rechtssicherheit und die Beseitigung praxisferner Doppelbelastungsrisiken (Signing/Closing Problematik), die seit der Share-Deal-Reform 2021 erhebliche Unsicherheiten verursacht haben. Kern der Reform ist die Umkehr des bisherigen Nachrangverhältnisses: Künftig sollen die Ergänzungstatbestände der § 1 Abs. 3, 3a und neu 3b GrEStG-E vorrangig sein. Maßgeblicher Besteuerungszeitpunkt ist damit grundsätzlich das Verpflichtungsgeschäft (Signing) – nicht mehr der Vollzug (Closing). Die bisher besonders praxisrelevanten Tatbestände der § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG treten nur noch nachrangig ein, sofern keine Steuerbarkeit bereits beim Signing ausgelöst wurde.

Flankierend sieht der Entwurf eine spürbare verfahrensrechtliche Entlastung vor, die Anzeigefristen sollen von zwei Wochen auf einen Monat verlängert werden, was die Praxis erheblich entlastet und Haftungsrisiken reduziert.

Besonders praxisrelevant sind zudem die Übergangsregelungen: Auch bei Altfällen, in denen das Signing vor Inkrafttreten, das Closing jedoch erst danach erfolgt, soll ausschließlich das Signing besteuert werden. Damit werden zahlreiche derzeit schwebende Transaktionen rechtssicher aufgelöst. Neu ist ferner der erweiterte Kreis der Steuerschuldner.