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Erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG): Steueroptimierung durch gewerbesteuerfreie Gewinne für Immobilienunternehmen

Die erweiterte Kürzung bietet Immobilienunternehmen die Möglichkeit, Gewinne aus Mieteinnahmen und Grundstücksverkäufen gewerbesteuerfrei zu vereinnahmen. Auf diese Weise lässt sich insbesondere bei der „Immobilien-GmbH“ die Steuerbelastung halbieren, indem die Gewinne der Gesellschaft nur mit 15,83% (KSt + SolZ) versteuert werden. Für Immobilieninvestoren, deren Einkünfte im Privatvermögen zumeist mit rund 45% besteuert werden, bietet die erweiterte Kürzung hervorragende Gestaltungsmöglichkeiten.

Allerdings sind die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung sehr eng gefasst und die Rechtsprechung ist äußerst streng. Bereits kleinste Fehler können zur vollständigen Versagung der Vergünstigung führen. Steuernachforderungen und oftmals auch Regressansprüche gegen den steuerlichen Beratersind die Folge.

Im Seminar werden die einzuhaltenden „Spielregeln“ der erweiterten Kürzung näher erläutert: Was ist erlaubt, was sollte man besser unterlassen. Darüber hinaus werden praxiserprobte Gestaltungen und Strukturen vermittelt, damit die erweiterte Kürzung rechtssicher in Anspruch genommen werden kann.

Aktuelle Entwicklungen bis zum Seminartermin werden selbstverständlich berücksichtigt.
Themenübersicht

  • Grundlagen und Grundsätze der erweiterten Kürzung
  • Welche Einnahmen sind begünstigt, welche sind unschädlich und welche führen zur Versagung der erweiterten Kürzung?
  • Umgang mit klassischen Problemstellungen (z.B. Mitvermietung von Möbeln und Betriebsvorrichtungen, Betrieb von Ladesäulen, Photovoltaikanlagen und BHKW, Veräußerung des letzten Grundstücks, Vermeidung Betriebsaufspaltung und gewerblicher Grundstückshandel)
  • Darstellung von praxiserprobten Gestaltungen und Strukturen zur rechtssicheren Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung (z.B. Separierung von potentiell schädlichen Einnahmen und Wirtschaftsgütern, „Schmutzgesellschaft“, Betreibermodelle, Treuhandlösungen)
  • Besonderheiten bei der Grundstücksüberlassung im Unternehmensverbund und beim Halten von Beteiligungen