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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und Haftungsfragen für Steuerberater

-     Abgrenzung: Beschäftigung / Selbstständiger

Ob für einen (Gesellschafter-)Geschäftsführer eine Sozialversicherungspflicht besteht, ist für eine GmbH eine wichtige Frage. Die GmbH muss für Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und zusätzlich den Arbeitgeberanteil abführen, wenn für ihn eine Sozialversicherungspflicht besteht. Für GmbH-Geschäftsführer gibt es keine besonderen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht. Das Gesetz trifft in § 7 Abs. 1 SGB IV lediglich eine allgemeine Aussage: „Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Allen Betroffenen ist daher dringend anzuraten, den Status stets im Blick zu haben. Die Prüfer der DRV konzentrieren sich im Rahmen von Betriebsprüfungen auf dieses Thema.

Der Referent gibt Ihnen online einen kurzen Überblick über die aktuelle Rechtslage, damit Sie erkennen können, ob die GmbH ein Problem hat und wie es ggfs. gelöst werden kann.
Themenübersicht

I. Gesellschafter & Geschäftsführer einer GmbH – SV-Recht
-      Problemstellung: Beschäftigung / Selbstständigkeit
-      Wie entsteht Sozialversicherungspflicht?
-      Hinweis zu Betriebsprüfungen der DRV
-      Beherrschender Einfluss = keine SV-Pflicht
  • Kapitalbeteiligung / Sperrminorität
  • Verhinderungsmacht reicht nicht mehr aus
  • Thema: Gestaltungsmacht
-      Kein beherrschender Einfluss = SV-Pflicht
  • Fehlende oder nicht ausreichende Kapitalmacht
  • Fehlende oder nicht ausrechende Sperrminorität
-      Neueste BSG-Rechtsprechung wird vorgestellt
-      Statusfeststellungsverfahren (Überblick)
-      Gelten alte Bescheide der Krankenkassen weiter?

II. Welche Beratungs- und/oder Hinweispflichten haben Steuerberater
-      Nebenpflichten des Steuerberaters
-      OLG Hamm Urteil vom 08.04.2022
 
III. Fragen der Teilnehmenden